Tarifvertrag für hotel und gaststättengewerbe bayern

Tarifvertrag für hotel und gaststättengewerbe bayern

Was die persönliche Gültigkeit betrifft, so ist ein Tarifvertrag grundsätzlich verbindlich für diejenigen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Mitglieder der jeweiligen Gewerkschaft und des Arbeitgeberverbandes sind. Seine Regeln gelten somit für das individuelle Arbeitsverhältnis, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber gebunden sind (Art. 3 Abs. 1). Die Verpflichtung des Arbeitgebers reicht jedoch für die Anwendung von Gesetzlichen Normen im Zusammenhang mit betriebsrechtlichen Fragen oder der Betriebsverfassung aus (Art. 3 Abs. 2). Tarifverträge haben drei charakteristische Funktionen: Ein weiterer Anspruch auf Fortzahlung während der Beurlaubung ist in Art. 616 BGB festgelegt. Löhne können somit geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen wie Tod, Geburt oder Beerdigung an der Arbeit gehindert wird und die Abwesenheit für einen unbedeutenden Zeitraum gilt. Tatsächlich hat der Arbeitnehmer nicht immer das Recht, diesen Urlaub vollständig in Anspruch zu nehmen, da Art. 616 bGB durch tarif- oder vertragliche Vereinbarungen beschränkt oder gar nicht anerkannt ist.

Arbeitskampfmaßnahmen können von Arbeitnehmern und Arbeitgebern durchgeführt werden. Sie ist nicht durch einen Rechtsakt geregelt, sondern durch die Rechtsprechung geregelt, insbesondere durch Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Streiks von Arbeitnehmern sind allgemein anerkannte Arbeitskampfmaßnahmen. Es könnte einen Gesamtstreik geben, der den gesamten Industriezweig trifft, oder nur selektive Streiks, die sich auf Schlüsselfirmen oder Schlüsselabteilungen konzentrieren. Die Verhandlungen über die neuen Abkommen begannen, nachdem das Parlament im November 2002 ein neues Gesetz über Leiharbeit verabschiedet hatte (DE0212203N). Die Gewerkschaften hatten gefordert, dass jede neue Gesetzgebung den Grundsatz des gleichen Entgelts enthalten sollte – d. h. Leiharbeitnehmer sollten nicht weniger günstig bezahlt werden als “ständige” Arbeitnehmer in der Nutzergesellschaft – eine Forderung, die von den Arbeitgebern strikt abgelehnt wurde.

Die neuen Rechtsvorschriften waren mehrdeutig. Einerseits wurden die Grundsätze des gleichen Entgelts und der Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer festgelegt, andererseits erlaubte sie jedoch abweichungen von diesen Grundsätzen durch Tarifverträge, und die Regierung machte deutlich, dass sie von den Tarifparteien in der Branche den Abschluss von Tarifverträgen erwarte. Der Anreiz für die Arbeitgeberverbände, Tarifverhandlungen für den Bereich der Leiharbeit aufzunehmen, bestand darin, diese Möglichkeit der Umgehung des Grundsatzes des gleichen Entgelts zu nutzen, von dem sie befürchteten, dass leiharbeitsische Arbeit für die Nutzerunternehmen weniger attraktiv würde. Zwei große Arbeitgeberverbände, BZA und iGZ, einigten sich daher darauf, mit dem DGB einen bundesweiten branchenübergreifenden Tarifvertrag auszuhandeln. Zum Vergleich: Der CGB/INZ-Tarifvertrag sieht in Westdeutschland Stundenlöhne in Höhe 1 und 7,80 Euro in der Skala 3 (Facharbeiter) vor, während Arbeitnehmer in der Zeit, in der sie nicht an ein Nutzerunternehmen vermietet werden, niedrigere Lohnsätze erhalten. Noch niedrigere Tarife wurden in einem weiteren Tarifvertrag vereinbart, das im Juni 2003 zwischen dem CGB und einem weiteren kleinen Arbeitgeberverband für kleine und mittlere Unternehmen der Branche – der Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit (MVZ), unterzeichnet wurde. Beide Tarifpakete enthalten “Härteklauseln”, d. h. bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit der drohenden Insolvenz können Arbeitgeber vorübergehende Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen beantragen, um eine Insolvenz zu verhindern.


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