Abänderungsantrag 240 famfg Muster

Abänderungsantrag 240 famfg Muster

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für das Abänderungsverfahren richtet sich mangels gesonderter Bestimmungen nach der Zuständigkeit für die jeweiligen Ausgangsverfahren, d.h. nach §§ 232, 260, 237, 170 FamFG. Das Abstammungsverfahren kann nach § 179 Abs. 1 FamFG mit dem Unterhaltsverfahren nach § 237 FamFG verbunden werden. Nach § 240 Abs. 2 S. 1 FamFG muss der Unterhaltspflichtige, der eine Herabsetzung für einen bereits zurückliegenden Zeitraum der Unterhaltsfestsetzung nach § 237 FamFG oder § 253 FamFG erreichen will, seinen Antrag innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung einreichen. Es kommt auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags an. Die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs des künftigen Antragstellers reicht hier nicht aus. Nach Ablauf der Monatsfrist kann die Herabsetzung nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit erfolgen. Nach § 240 Abs.

2 S. 3 FamFG ist ein nach Ablauf der Monatsfrist gestellter Antrag auf Herabsetzung auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Das auf eine Herabsetzung gerichtete Verlangen unterliegt spiegelbildlich den Voraussetzungen, für die nach § 1613 Abs. 1 BGB Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Gem. § 240 Abs. 2 S. 2 FamFG läuft die Monatsfrist für die Einreichung eines Herabsetzungsantrages für den Unterhaltsverpflichteten nicht vor Beendigung des Verfahrens über den Antrag des Kindes ab, wenn innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des Kindes auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden ist. § 240 Abs. 2 S. 4 FamFG enthält eine § 238 Abs.

3 S. 4 FamFG entsprechende Begrenzung für die Geltendmachung einer Herabsetzung. Da die Beschlüsse zur Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren und die Unterhaltsentscheidungen im Vaterschaftsfeststellungsverfahren den Unterhalt für das Kind oft ohne konkrete Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen regeln, gibt das Verfahren nach § 240 FamFG dem Unterhaltsschuldner die Möglichkeit, den Unterhalt auf den Betrag herabsetzen zu lassen, der dem Kind nach den individuellen Verhältnissen zusteht, und erlaubt auch dem Kind die Heraufsetzung des Unterhalts. Zudem können in dem Abänderungsverfahrens nach § 240 FamFG Einwendungen vorgebracht werden, die im Festsetzungsverfahren nicht zulässig waren (§§ 252, 237 Abs. 3 FamFG). Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg. Weiter Voraussetzungen der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Eingehung einer … Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.

Abnderung eines Unterhaltstitels: Anforderungen an ein Verzichtsverlangen des … Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch: Anspruch auf Erstattung des an ein … (1) 1Enthlt eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu knftig fllig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abnderung beantragen.


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